Kein tragfähiger Rahmen für das Wolfsmanagement: NABU Bergstraße sieht erheblichen Korrekturbedarf

Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland ist eines der sichtbarsten Zeichen für erfolgreiche Artenschutzarbeit der vergangenen Jahrzehnte. Gleichzeitig bringt sie neue Herausforderungen mit sich – insbesondere für Regionen mit Weidetierhaltung. Wie ein dauerhaftes Zusammenleben von Mensch, Nutztieren und Wolf gelingen kann, ist daher seit einigen Jahren Gegenstand intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten.

Aktuell liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der den rechtlichen Umgang mit dem Wolf neu regeln soll. Ziel ist es, Konflikte zu reduzieren und den Schutz von Nutztieren zu verbessern. Der Entwurf sieht dafür unter anderem Änderungen im Jagd- und Naturschutzrecht vor. Diese geplanten Regelungen werfen jedoch grundlegende Fragen auf – rechtlicher, fachlicher und praktischer Natur. Der NABU Bergstraße hat den Gesetzentwurf daher sorgfältig geprüft und ordnet ihn im Folgenden aus naturschutzfachlicher und rechtsstaatlicher Sicht ein.

Der NABU Bergstraße erkennt an, dass die Rückkehr des Wolfs in Deutschland mit wachsenden Herausforderungen für die Weidetierhaltung und für betroffene Regionen verbunden ist. Diese Herausforderungen erfordern klare, rechtssichere und fachlich fundierte Lösungen, die sowohl den Schutz einer weiterhin europarechtlich geschützten Art als auch die berechtigten Interessen der Weidetierhalter berücksichtigen.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den präventiven Herdenschutz um jagdliche Eingriffe zu ergänzen. Aus Sicht des NABU Bergstraße wird dieses Ziel jedoch mit rechtlich, fachlich und systematisch ungeeigneten Mitteln verfolgt. Der Entwurf weist gravierende Mängel auf, die ihn in seiner jetzigen Form weder rechtsstaatlich tragfähig noch geeignet erscheinen lassen, ein nachhaltiges Wolfsmanagement zu gewährleisten.

Der Gesetzentwurf verfehlt sein Ziel, weil die gewählten Mittel rechtlich und fachlich ungeeignet sind.

Rechtliche Defizite und mangelnde Bestimmtheit

Zentraler Kritikpunkt ist die unzureichende rechtliche Bestimmtheit wesentlicher Regelungen. Der Gesetzentwurf eröffnet tiefgreifende Eingriffsbefugnisse – bis hin zur Entnahme ganzer Wolfsrudel – ohne diese an klar definierte Voraussetzungen, Schwellenwerte oder Obergrenzen zu binden. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Erforderlichkeit“, „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ oder „sonstige wirtschaftliche Schäden“ werden nicht konkretisiert.

Gerade bei Maßnahmen mit erheblicher Tragweite für Artenschutz, Eigentum und Berufsausübung ist eine präzise gesetzliche Ausgestaltung zwingend erforderlich. Die Verlagerung zentraler Abwägungsentscheidungen auf die Verwaltungsebene ohne gesetzliche Leitplanken steht in einem Spannungsverhältnis zum rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz und erhöht die Gefahr uneinheitlicher, schwer überprüfbarer Vollzugsentscheidungen.

Der Entwurf schwächt den Rechtsstaat, indem er wesentliche Entscheidungen unzureichend normiert.

Besonders problematisch ist die Entkopplung von Schaden und Verursacher. Der Gesetzentwurf erlaubt jagdliche Maßnahmen in einem weiten räumlichen und zeitlichen Rahmen, ohne dass der konkret schadensverursachende Wolf identifiziert werden muss. Damit wird ein grundlegendes Prinzip des Gefahrenabwehrrechts – die gezielte Maßnahme gegen den Störer – aufgegeben. Aus Sicht des NABU Bergstraße ist diese pauschale Vorgehensweise weder fachlich noch rechtlich überzeugend. Sie birgt erhebliche Risiken für die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass auch unauffällige Tiere ohne Bezug zum Schaden getötet werden.

Das Gesetz löst Eingriffe vom tatsächlichen Verursacher und untergräbt damit bewährte Rechtsprinzipien. Pauschale Abschüsse sind unverhältnismäßig und fachlich nicht begründbar.

Weitreichendes Ermessen ohne wirksame Kontrolle

Der Gesetzentwurf räumt den zuständigen Behörden ein außergewöhnlich weites Ermessen ein. Radien und Zeiträume für Abschüsse können ausgeweitet, verlängert oder in ihrer Wirkung verstetigt werden, ohne dass das Gesetz selbst klare Grenzen oder verbindliche Evaluationsmechanismen vorsieht. Auch die Ausweisung sogenannter „Weidegebiete“, in denen eine Bejagung des Wolfs selbst bei ungünstigem Erhaltungszustand zulässig sein soll, ist weder fachlich präzise definiert noch räumlich oder zeitlich begrenzt.

Damit besteht die Gefahr struktureller und dauerhafter Eingriffe in die Population, deren Umfang und Auswirkungen weder transparent noch kontrollierbar sind. Die vorgesehene Berichtspflicht greift zudem erst Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und ist für eine wirksame Steuerung zu spät angesetzt.

Das Gesetz eröffnet nahezu unbegrenzte Eingriffsmöglichkeiten ohne klare Kontrolle.

Konflikte mit Tierschutz- und Naturschutzrecht

Kritisch bewertet der NABU Bergstraße das Verbot, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Diese Regelung steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Tierschutzrecht und ignoriert fachliche Erkenntnisse über den natürlichen Verlauf bestimmter Erkrankungen. Der pauschale Ausschluss tierschutzfachlicher Maßnahmen ist weder differenziert noch sachgerecht begründet und birgt das Risiko normativer Widersprüche.

Zudem führt die Streichung des spezialgesetzlichen § 45a Bundesnaturschutzgesetz zu einem Systembruch. Bewährte artenschutzrechtliche Schutzmechanismen werden aufgegeben, ohne dass im Jagdrecht ein gleichwertiger, klar strukturierter Ersatz geschaffen wird. Der Schutz des Wolfs wird damit stärker jagdrechtlichen Steuerungslogiken unterworfen, obwohl der Erhaltungszustand der Art weiterhin dauerhaft zu sichern ist.

Das Pflegeverbot kollidiert mit dem Tierschutzrecht und fachlichen Erkenntnissen. Der Entwurf schwächt den Artenschutz durch einen systematischen Rückbau naturschutzrechtlicher Instrumente.

Fehlende Wirksamkeitslogik und ökologische Risiken

Der Gesetzentwurf unterstellt, dass eine Ausweitung jagdlicher Eingriffe zu einer Reduzierung von Nutztierrissen führen könne, ohne hierfür belastbare empirische Nachweise vorzulegen. Gleichzeitig räumt der Gesetzgeber selbst ein, dass zentrale Annahmen zu Abschusszahlen und Wirkungen auf fiktiven Szenarien beruhen. Aus ökologischer Sicht ist problematisch, dass der Entwurf soziale Strukturen von Wolfsrudeln nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entnahme erfahrener Elterntiere kann Rudel destabilisieren und dazu führen, dass unerfahrene Jungtiere oder neu zuwandernde Wölfe verstärkt auf leicht verfügbare Beutetiere wie ungeschützte Weidetiere ausweichen. Pauschale Abschüsse bergen damit das Risiko, das Schadensgeschehen kurzfristig sogar zu verschärfen.

Die gesetzliche Begründung stützt sich nicht auf belastbare Wirksamkeitsnachweise. Ökologisch kann der Gesetzentwurf das Konfliktgeschehen sogar verschlimmern.

Unzureichende Einbindung von Herdenschutz und Lernprozessen

Der Gesetzentwurf stellt Herdenschutz und Bejagung formal nebeneinander, verankert jedoch keine verbindliche bundesweite Auswertung der Wirksamkeit von Herdenschutzmaßnahmen. Ohne systematische Erfassung von Erfolgen und Defiziten präventiver Maßnahmen bleibt unklar, ob die eigentlichen Ursachen von Konflikten wirksam adressiert werden. Ein modernes Wolfsmanagement müsste auf lernenden, adaptiven Strukturen beruhen, in denen präventive Maßnahmen, Beratung, Förderung und Monitoring konsequent ausgewertet und weiterentwickelt werden. Diese Perspektive kommt im Gesetzentwurf zu kurz.

Präventiver Herdenschutz wird nicht konsequent als zentrales Steuerungsinstrument genutzt. Der Gesetzentwurf verschärft gesellschaftliche Konflikte statt sie zu lösen.

Vollzugsprobleme und gesellschaftliche Auswirkungen

Der Gesetzentwurf schafft zudem erhebliche Unsicherheiten für den Vollzug. Die Kombination aus weiten Ermessensspielräumen, unklaren Kriterien und komplexen Abwägungspflichten erhöht den administrativen Aufwand und begünstigt eine uneinheitliche Umsetzung zwischen den Bundesländern. Auch die Pflicht zur Jagdausübung für private Jagdausübungsberechtigte wirft grundlegende Fragen der Zumutbarkeit, Haftung und Verantwortung auf.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Entwurf gesellschaftliche Erwartungen weckt, die er nicht erfüllen kann. Die Aussicht auf eine reguläre Bejagung suggeriert einfache Lösungen für komplexe Konflikte und droht, notwendige Investitionen in präventive Maßnahmen in den Hintergrund zu drängen. Dies kann langfristig zu Enttäuschungen und einer weiteren Polarisierung der Debatte führen.

Forderungen des NABU Bergstraße

Vor diesem Hintergrund fordert der NABU Bergstraße ein rechtssicheres, präventives und fachlich fundiertes Wolfsmanagement statt pauschaler Eingriffe.

  1. Grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, um klare gesetzliche Kriterien, Schwellenwerte und Obergrenzen für Eingriffe festzulegen.
  2. Strikte Kopplung von Entnahmen an konkrete, nachgewiesene Schäden und an den verursachenden Wolf, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
  3. Rechtssichere und eng begrenzte Ermessensspielräume für Behörden, ergänzt durch zeitnahe und regelmäßige Evaluationspflichten.
  4. Stärkung und verbindliche bundesweite Auswertung des Herdenschutzes als zentrale Säule des Wolfsmanagements, einschließlich ausreichender Finanzierung, Beratung und Monitoring.
  5. Vermeidung von Normenkollisionen mit dem Tierschutz- und Naturschutzrecht sowie Sicherstellung eines gleichwertigen artenschutzrechtlichen Schutzniveaus.
  6. Ein transparentes, datenbasiertes Bestandsmonitoring als zwingende Grundlage jeder Managemententscheidung.

 

Jetzt informieren und Haltung zeigen
Der aktuell diskutierte Gesetzentwurf zum Umgang mit dem Wolf bewegt viele Menschen.
Wenn du die Debatte unterstützen möchtest, gibt es die Möglichkeit,
dich über eine Petition der Plattform WeAct für wirksamen Herdenschutz
und gegen eine pauschale Ausweitung der Wolfsjagd auszusprechen.

Zur Petition auf WeAct

Hinweis: Die Petition wird von WeAct/Campact getragen. Der NABU Bergstraße stellt sie hier als Informations- und Beteiligungsmöglichkeit vor.