Radikaler Rückschnitt und Entfernung von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und andere Gehölze sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt!
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen der Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden. In der Zeit von 1. März bis 30. September ist jedoch ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ erlaubt.
Allerdings verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken „abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, also knapp über dem Boden zu kappen.
Das gilt auch für „lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze“.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es aus Gründen des Tierschutzes vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Hecken zu schneiden. Auch das Roden, Zerstören und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft ist verboten.
Das sog. „Sommerfällverbot“ gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG unterscheidet weder zwischen Thujahecken und sonstigen Hecken noch zwischen Innen- und Außenbereich.
Es geht hier um die Umsetzung von Artenschutz. Auch in einer Thujahecke im Innenbereich könnte sich ein Vogelnest befinden, andere Tiere usw.
Was ist Innenbereich und Außenbereich?
Innenbereich ist im Ort, zwischen den Häusern, in den Städten usw…
Außenbereich ist in der Landschaft, auf dem freien Feld usw.…
Das Sommerfällverbot gilt abschließend nicht für:
- behördlich angeordnete Maßnahmen (§ 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG),
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in die Natur und Landschaft, zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzwuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.