Streuobstförderung
Das bundesweite NABU-Programm und die neue Streuobstrichtlinie des Landes Hessen unterstützen unterschiedliche Vorhaben rund um Pflanzung, Pflege, Ernte und langfristigen Erhalt.
Mit dem NABU-Förderprogramm „Gemeinsam für Streuobstparadiese 2.0“ und der neuen Streuobstrichtlinie des Landes Hessen stehen aktuell zwei unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Beide können zum Erhalt und zur Entwicklung von Streuobstwiesen beitragen, richten sich aber an unterschiedliche Zielgruppen und arbeiten mit verschiedenen Fördermodellen.
Informationsstand: 4. August 2026. Maßgeblich sind stets die aktuellen Förderbedingungen, Antragsunterlagen und Bewilligungsbescheide der jeweiligen Förderstelle.
Neue Chancen für den Erhalt von Streuobstwiesen
Streuobstwiesen gehören zu den wertvollsten Lebensräumen unserer Kulturlandschaft. Charakteristisch sind hochstämmige Obstbäume, die in vergleichsweise lockeren Abständen auf extensiv genutzten Wiesen oder Weiden stehen. Baumkronen, Höhlen, Totholz, Blüten, Früchte und der Unterwuchs bilden gemeinsam ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Lebensräume.
Nach Angaben des NABU können auf Streuobstwiesen mehr als 5.000 Tier-, Pflanzen- und Pilzarten vorkommen. Insekten finden dort vom Frühjahr bis in den Herbst Nahrung. Alte Bäume bieten Brut-, Ruhe- und Rückzugsräume für zahlreiche Vogelarten, Fledermäuse und andere Tiere. Zu den charakteristischen Bewohnern gehören beispielsweise Steinkauz und Wendehals.
Diese Vielfalt entsteht jedoch nicht von allein. Streuobstwiesen sind durch menschliche Nutzung entstandene Kulturlandschaften. Ohne regelmäßige Pflege, Nachpflanzung und Nutzung überaltern die Bestände. Bäume brechen auseinander, Flächen verbuschen und entstandene Lücken werden nicht mehr geschlossen. Hinzu kommen Trockenheit, fehlende Erziehungs- und Erhaltungsschnitte sowie regional ein teilweise starker Mistelbefall.
Auch die Ernte und Verwertung des Obstes sind wichtig. Bleibt das Obst dauerhaft ungenutzt, sinkt häufig die Bereitschaft, zeit- und kostenaufwendige Pflegearbeiten zu übernehmen. Nachhaltige Streuobstprojekte betrachten deshalb möglichst nicht nur die Pflanzung einzelner Bäume, sondern auch Pflege, Nutzung, Wissensvermittlung und regionale Verwertung.
Die beiden Programme im direkten Vergleich
| Programm | Zielgruppe | Förderart | Förderhöhe | Eigenanteil | Frist | Besonders geeignet für |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gemeinsam für Streuobstparadiese 2.0 | Gemeinnützige Vereine in ganz Deutschland | Projektbezogener, einmaliger Zuschuss nach Auswahl durch ein Vergabegremium | 1.000 bis 10.000 Euro; höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben | Der verbleibende Eigenanteil kann durch ehrenamtliche Arbeit mit 15 Euro je Stunde eingebracht werden | Bewerbung bis 31. August 2026; Projektabschluss bis 31. Dezember 2027 | Zusammenhängende Vereinsprojekte mit mehreren aufeinander abgestimmten Bestandteilen |
| Streuobstrichtlinie Hessen | Unter anderem Privatpersonen, Vereine, Verbände, Personengesellschaften und landwirtschaftliche KMU | Nicht rückzahlbare Zuschüsse mit festgelegten Pauschalen oder Fördersätzen | Je nach Maßnahme, beispielsweise 105 Euro je Pflanzung, 25 bis 120 Euro je Schnitt oder Ernteförderung nach Arbeitsstunden | Keine einheitliche Förderquote; die Pauschalen decken nicht zwingend sämtliche tatsächlichen Ausgaben | Pflanzung, Schnitt und Annahmestellen vor Beginn beantragen; Ernteantrag jährlich bis 31. Oktober | Klar abgrenzbare Pflanz-, Pflege-, Ernte- und Infrastrukturmaßnahmen in Hessen |
NABU-Förderprogramm „Gemeinsam für Streuobstparadiese 2.0“
Das bundesweite Förderprogramm wird vom NABU mit Unterstützung der Deutschen Postcode Lotterie umgesetzt. Die organisatorische Abwicklung erfolgt über den gemeinnützigen Verein AgoraNatura. Bewerben können sich gemeinnützige Vereine, die Streuobstwiesen anlegen, erhalten, pflegen oder ökologisch weiterentwickeln möchten.
- Bewerbungszeitraum: 15. Juni bis 31. August 2026
- Fördersumme: mindestens 1.000 und höchstens 10.000 Euro
- Förderquote: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Ehrenamtliche Arbeit kann mit 15 Euro je Stunde als Eigenanteil berücksichtigt werden
- Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine
- Die geförderten Projekte müssen bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein
- Der Abschlussbericht ist spätestens bis zum 31. Januar 2028 einzureichen
Gesucht werden besondere und zukunftsfähige Ideen zur Verbesserung oder Wiederherstellung artenreicher Streuobstflächen. Förderfähig sind insbesondere praktische Naturschutzmaßnahmen zur Neuanlage, Pflege, Revitalisierung und Weiterentwicklung von Streuobstwiesen. Bei Neupflanzungen werden ausschließlich Hochstämme unterstützt.
Das Programm eignet sich besonders für in sich geschlossene Gesamtprojekte. Denkbar wäre beispielsweise, einen lückigen Bestand fachlich zu erfassen, geeignete Hochstämme nachzupflanzen, Altbäume zu pflegen, erforderliche Arbeitsgeräte anzuschaffen und das Vorhaben durch ein begrenztes Bildungsangebot zu ergänzen. Solche Beispiele stellen mögliche Anwendungsfälle und keine bereits geplanten Projekte des NABU-Kreisverbands oder seiner Gruppen dar.
Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit können Bestandteil eines Projekts sein. Sie dürfen nach den veröffentlichten Förderbedingungen jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Fördersumme ausmachen. Der praktische Erhalt oder die ökologische Entwicklung der Streuobstfläche muss damit ein wesentlicher Bestandteil des Vorhabens bleiben.
Bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte sind nicht förderfähig. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bestellungen, Aufträge, Pflanzungen oder andere verbindliche Projektaktivitäten dürfen deshalb nicht vor Abschluss der Zuschussvereinbarung erfolgen.
Projekte, die durch bestehende Fördermaßnahmen des Bundes oder der Länder abgedeckt werden, sind in der Regel ebenfalls nicht förderfähig. Eine parallele Finanzierung derselben oder wirtschaftlich nicht trennbarer Maßnahmen über das NABU-Programm und die hessische Streuobstrichtlinie sollte daher nicht eingeplant werden.
Dem Antrag ist ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes beizufügen, der über den vorgesehenen Projektzeitraum gültig sein muss. Bei geförderten Veröffentlichungen und auf vorhandenen Vereinswebseiten muss außerdem auf die Unterstützung durch NABU und Deutsche Postcode Lotterie hingewiesen werden. Die erforderliche Logokombination wird bei einer Bewilligung bereitgestellt.
Das Vergabegremium entscheidet im September 2026 über die eingereichten Vorhaben. Dabei wird über die jeweils vollständig beantragte Fördersumme entschieden. Eine anteilige Kürzung und Verteilung der Mittel auf zusätzliche Projekte ist nach den veröffentlichten Bedingungen nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine Begründung bei Ablehnung besteht nicht.
Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss gewährt. Anschlussfinanzierungen oder nachträglich entstehende Mehrkosten können über das Programm nicht übernommen werden.
Die neue Streuobstrichtlinie des Landes Hessen
Die hessische Streuobstrichtlinie ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und gilt nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2031. Sie arbeitet anders als das NABU-Programm nicht mit einem offenen Projektwettbewerb, sondern mit genau festgelegten Fördertatbeständen und Pauschalbeträgen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts, Personengesellschaften und Vereine. Dazu gehören insbesondere Naturschutzvereine, Obst- und Gartenbauvereine, Landschaftspflegeverbände, Waldbesitzervereinigungen und weitere Zusammenschlüsse mit einschlägiger Zielsetzung. Auch landwirtschaftliche Betriebe können im Rahmen der KMU-Definition Anträge stellen.
Welche Flächen kommen infrage?
Gefördert werden extensiv bewirtschaftete Streuobstwiesen mit hochstämmigen Obstbäumen. Im Regelfall handelt es sich um flächige Bestände im Außenbereich mit extensiv genutztem Grünland. Die Fläche muss grundsätzlich mindestens 1.000 Quadratmeter umfassen oder einen Bestand von mindestens zehn hochstämmigen Obstbäumen aufweisen. Die Bestandsdichte darf 150 Obstbäume je Hektar nicht überschreiten.
In begründeten Fällen kann bei bestehenden Beständen von der Mindestzahl der Bäume oder von der üblichen Stammhöhe abgewichen werden. Über eine solche Ausnahme entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle.
Bei einer geförderten Neu- oder Nachpflanzung müssen mindestens 50 Prozent der Bäume zu den in Hessen traditionellen Streuobstarten Apfel, Birne, Kirsche oder Pflaume gehören. Bis zu 30 Prozent können gebietsheimische Wildobstarten sein, sofern eine Nutzung der Ernte vorgesehen ist. Förderfähig sind nur die in den Anlagen der Richtlinie aufgeführten Arten und Sorten.
Förderung von Neu- und Nachpflanzungen
Für die Pflanzung eines hochstämmigen Obst- oder zugelassenen Wildobstbaums wird eine Pauschale von 105 Euro je Baum gewährt. Die Maßnahme umfasst mehr als den reinen Kauf des Baumes. Vorgesehen sind standortgerechte und klimaresiliente Sorten, eine angestrebte Stammhöhe von mindestens 1,60 Metern, notwendiges Schutzmaterial, Baumscheibenpflege, Bewässerung und vier Erziehungsschnitte.
Die geförderten Bäume müssen ab der Pflanzung mindestens fünf Jahre erhalten werden. Fällt ein Baum aus, besteht ein Nachpflanzgebot. In Trockenperioden muss die Bewässerung sichergestellt und die Baumscheibe regelmäßig freigehalten werden.
Alternativ fördert das Land die Pflanzung von Sämlingsunterlagen oder eine Direktsaat mit späterer Veredelung. Dafür werden zunächst 40 Euro je Pflanzung oder Direktsaat gewährt. Nach vier Jahren können bei erfolgreicher Veredelung weitere 50 Euro je Baum ausgezahlt werden.
Förderung von Schnitt und Altbaumpflege
Die Höhe der Schnittförderung richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Baumes. Damit wird berücksichtigt, dass die Pflege alter Hochstämme deutlich aufwendiger sein kann als der Schnitt jüngerer Bäume.
| Maßnahme | Alter des Baumes | Fördersatz |
|---|---|---|
| Entwicklungsschnitt | 6. bis 15. Standjahr | 25 Euro je Baum und Schnitt |
| Erhaltungsschnitt | 16. bis 25. Standjahr | 50 Euro je Baum und Schnitt |
| Unterhaltungspflege | Ab dem 26. Standjahr | 120 Euro je Baum und Schnitt |
| Zusätzliche Sanierung bei Mistelbefall | Ab dem 26. Standjahr | 40 Euro Zuschlag je Baum und Schnitt |
Schnittmaßnahmen können für ein Jahr oder für einen dreijährigen Bewilligungszeitraum beantragt werden. Die behandelten Bäume müssen am Stamm deutlich markiert werden. Die Markierung muss noch mindestens zwei Jahre nach Ende des Förderzeitraums erkennbar bleiben.
Zuschuss für die Obsternte
Die Richtlinie unterstützt auch die freiwillige, unbezahlte Ernte von hochstämmigen Obstbäumen. Je abgeerntetem Baum können pauschal drei Arbeitsstunden angesetzt werden. Diese Stunden werden mit dem im jeweiligen Jahr geltenden gesetzlichen Mindestlohn multipliziert. Davon werden 70 Prozent als Zuschuss gewährt.
Bei dem seit Januar 2026 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt dies rechnerisch 29,19 Euro je abgeerntetem Baum. Ändert sich der gesetzliche Mindestlohn, ändert sich entsprechend auch der rechnerische Förderbetrag.
Der Antrag kann einmal pro Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Oktober eingereicht werden. Gleichzeitig sind der Verwendungsnachweis und eine De-minimis-Erklärung vorzulegen. Als Nachweis verlangt die Richtlinie insbesondere einen Wiegeschein einer geeichten öffentlichen Waage, einer gewerblichen Kelterei oder eines Unternehmens mit mobiler Kelterei. Alternativ kann die verarbeitete Obstmenge anhand der gepressten Saftmenge bestätigt und umgerechnet werden. Zusätzlich muss die Zahl der abgeernteten Obstbäume angegeben werden.
Für die Ernte ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn generell zugelassen. Die Projektlaufzeit reicht vom 1. Januar bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Anders als bei Pflanzung, Schnitt und Annahmestellen kann die Ernte bereits erfolgt sein, wenn Antrag und Nachweise fristgerecht bis zum 31. Oktober eingereicht werden.
Förderung von Streuobst-Annahmestellen
Zur Verbesserung der regionalen Verwertung wird auch die Einrichtung oder Aufwertung von Annahmestellen für hessisches Streuobst unterstützt. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, Personengesellschaften sowie Vereine, die eine entsprechende Annahmestelle betreiben. Für beteiligte Unternehmen gelten die Vorgaben für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Die Zusammenarbeit mit einer ehrenamtlich oder gewerblich tätigen Kelterei muss schriftlich dokumentiert sein. Förderfähig sind beispielsweise Wiegeeinrichtungen, Paletten, Abdeckplanen und wiederverwendbare Transportkisten.
- 150 Euro bei nachgewiesenen Ausgaben von mindestens 300 Euro
- 250 Euro bei nachgewiesenen Ausgaben von mindestens 500 Euro
- 500 Euro bei nachgewiesenen Ausgaben von mindestens 1.000 Euro
Nicht förderfähig sind der Kauf oder die Miete von Grundstücken, Hallen, Garagen oder vergleichbaren Lagerräumen. Der Antrag muss vor Beginn der Anschaffung oder Maßnahme gestellt werden.
Welche Förderung passt zu welchem Vorhaben?
Das NABU-Programm ist vor allem für gemeinnützige Vereine interessant, die ein zusammenhängendes Streuobstprojekt entwickeln möchten. Mehrere Bestandteile können zu einem nachvollziehbaren Gesamtvorhaben verbunden werden, etwa eine Bestandsaufnahme, Nachpflanzungen, Pflegearbeiten, notwendige Ausstattung, ein längerfristiges Pflegekonzept und ergänzende Bildungsarbeit.
Die hessische Streuobstrichtlinie bietet sich eher an, wenn konkrete Einzelmaßnahmen bereits klar feststehen und die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt werden. Dazu gehören beispielsweise eine bestimmte Zahl neuer Hochstämme, der fachgerechte Schnitt eines abgegrenzten Bestandes, die Sanierung mistelbefallener Altbäume, eine gemeinschaftliche Ernte oder die Ausstattung einer Annahmestelle.
- Nachpflanzung von Lücken in älteren Beständen
- fachgerechter Entwicklungs-, Erziehungs- oder Erhaltungsschnitt
- Sanierung alter und stark mistelbefallener Hochstämme
- Entwicklung eines längerfristigen Pflege- und Nutzungskonzepts
- Organisation einer gemeinschaftlichen Obsternte
- Verbesserung von Annahme und regionaler Verwertung des Obstes
- begleitende Umweltbildungsangebote innerhalb der zulässigen Fördergrenzen
Diese Aufzählung beschreibt mögliche Anwendungsfälle. Sie ist keine Aussage über bereits geplante Anträge oder Projekte von NABU-Gruppen im Kreis Bergstraße.
Wichtige Voraussetzungen und typische Stolpersteine
Die hessische Richtlinie stellt klare Anforderungen an die fachgerechte Durchführung. Für Pflanzungen, Direktsaaten und Schnittmaßnahmen muss bereits bei der Antragstellung die Qualifikation der ausführenden Person nachgewiesen werden. Anerkannt werden unter anderem Schnittkurse, Baumwartseminare, Ausbildungen als zertifizierter Streuobstfachwart oder Landschaftsobstbauer sowie mehrjährige Praxiserfahrung. Auch Vereine und Verbände können eine mehrjährige praktische Erfahrung ihrer Aktiven bescheinigen.
Anzugeben sind grundsätzlich die Kontaktdaten der Eigentums- und Nutzungsberechtigten, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksgröße und vorhandener Baumbestand. Wird der Antrag von einer pachtenden oder anderweitig nutzungsberechtigten Person oder Organisation gestellt, ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
Bei Pflanzungen sind ein Pflanzplan sowie die vorgesehenen Standorte und Sorten einzureichen. Für Wildobst werden zusätzliche Herkunftsnachweise oder Angebote einer Baumschule beziehungsweise eines Reisergartens verlangt. Bei Schnittmaßnahmen sind ein Schnittplan und Fotos des Pflegezustands jedes betroffenen Baumes notwendig.
Nach Abschluss müssen Pflanzungen unter anderem durch Rechnungen der Baumschule, Pflanzlisten, Karten beziehungsweise Geodaten und Fotos nachgewiesen werden. Für Schnittmaßnahmen sind ebenfalls Schnittpläne und eine Fotodokumentation vorzulegen.
Für Neu- und Nachpflanzungen, Sämlingsunterlagen, Direktsaaten und Schnittmaßnahmen gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro Gesamtantragswert. Bewilligungen und Auszahlungen unterhalb dieser Grenze werden nicht gewährt. Bei der Ernteförderung liegt die Bagatellgrenze bei 250 Euro.
Nicht gefördert werden Ersatzpflanzungen und Schnittmaßnahmen auf Grundstücken, die aufgrund naturschutzrechtlicher Ausgleichsregelungen oder als Kompensationsmaßnahmen angelegt wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind geförderte Streuobstanpflanzungen auf Ackerflächen sowie eine über das Programm finanzierte Umwandlung von Ackerland in Grünland.
Die hessische Richtlinie schließt gleichartige Maßnahmen aus, für die Mittel aus anderen Förderprogrammen beantragt wurden. In den allgemeinen Förderbestimmungen heißt es darüber hinaus, dass eine Förderung aus anderen Förderprogrammen nicht zulässig ist.
Auch das NABU-Programm erklärt Vorhaben, die durch bestehende Bundes- oder Landesförderungen abgedeckt werden, in der Regel für nicht förderfähig. Beide Programme sollten daher nicht zur Finanzierung derselben oder wirtschaftlich nicht eindeutig trennbarer Maßnahmen kombiniert werden. Bei vollständig getrennten Teilvorhaben sollte vor einer Antragstellung eine schriftliche Klärung mit den beteiligten Förderstellen erfolgen.
Fristen und sinnvolles Vorgehen
- Fläche und Nutzungsrecht klären: Eigentum, Pacht, Einverständnis und genaue Flurstücksdaten prüfen.
- Bestand erfassen: Baumzahl, Baumalter, Pflegezustand, Mistelbefall und vorhandene Lücken dokumentieren.
- Passendes Fördermodell auswählen: Entscheiden, ob ein zusammenhängendes Vereinsprojekt oder klar definierte Einzelmaßnahmen geplant sind.
- Qualifikation sichern: Vor allem bei der hessischen Richtlinie frühzeitig prüfen, wer die Arbeiten fachgerecht ausführen und die notwendige Erfahrung nachweisen kann.
- Pläne und Fotos erstellen: Pflanz- oder Schnittplan, Sortenauswahl, Lageangaben und Ausgangszustand vollständig dokumentieren.
- Andere Förderungen offenlegen: Überschneidungen und unzulässige Doppelförderungen ausschließen.
- Erst nach den jeweiligen Vorgaben beginnen: Beim NABU-Programm ist kein vorzeitiger Beginn möglich. Nach der hessischen Richtlinie müssen Pflanzung, Schnitt und Annahmestellen grundsätzlich vor Beginn beantragt werden. Nur für die Ernte gilt die ausdrücklich geregelte Ausnahme.
Für Pflanzungen, Schnittmaßnahmen und Annahmestellen nennt die hessische Richtlinie keinen einheitlichen jährlichen Bewerbungsschluss. Entscheidend ist, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme über das Onlineverfahren eingereicht wird. Da kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht und nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt wird, ist eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll.
Offizielle Informationen und Antragsunterlagen
Offizielle NABU-Seite zum Förderprogramm
Förderbedingungen und Bewerbungshinweise bei AgoraNatura
Registrierung und Bewerbung im AgoraNatura-Portal
Fachliche Fragen: paradiese@streuobst.de
Technische Fragen zum Portal: support@agora-natura.de
Offizielle Übersichtsseite des Landes Hessen
Vollständige Streuobstrichtlinie einschließlich Anlagen
Übersicht der zuständigen Regierungspräsidien und Landkreise
Online-Antragsverfahren des Landes Hessen
Streuobstwiesenzentrum Hessen als offizielle Beratungsstelle
Telefon: 06145 355 76 98
E-Mail: info@streuobstzentrum-hessen.de
Aktueller gesetzlicher Mindestlohn beim Bundesarbeitsministerium
Für den Landkreis Bergstraße ist nach der Zuständigkeitsübersicht der Richtlinie das Regierungspräsidium Darmstadt die Bewilligungsstelle. Die Antragstellung erfolgt über das zentrale Onlineverfahren des Landes.
Fazit
Beide Förderangebote können einen Beitrag dazu leisten, Streuobstwiesen dauerhaft zu erhalten. Das NABU-Programm richtet sich an gemeinnützige Vereine mit einem schlüssigen, zusammenhängenden Projekt. Die hessische Streuobstrichtlinie bietet dagegen festgelegte Pauschalen für konkrete Pflanz-, Pflege-, Ernte- und Infrastrukturmaßnahmen und steht einem deutlich größeren Kreis von Antragstellenden offen.
Entscheidend ist in beiden Fällen eine sorgfältige Vorbereitung. Flächenrechte, fachliche Qualifikation, Ausgangszustand, geplante Maßnahmen und spätere Nutzung sollten geklärt sein, bevor ein Antrag gestellt wird. Vor allem dürfen Vorhaben nicht vorschnell begonnen und Maßnahmen nicht doppelt über verschiedene Programme finanziert werden.
Bergstraße
Was bedeutet das für unsere Region?
Die neuen Fördermöglichkeiten können dabei helfen, Streuobstbestände im Kreis Bergstraße dauerhaft zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Lücken können durch geeignete Hochstämme geschlossen, junge Bäume fachgerecht aufgebaut und alte oder mistelbefallene Bäume gepflegt werden.
Gemeinschaftliche Ernten, Annahmestellen und eine bessere regionale Verwertung können dazu beitragen, dass Pflege und Nutzung langfristig gesichert werden.
Die Programme können auch für NABU-Gruppen, gemeinnützige Vereine, Streuobstinitiativen sowie Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte im Kreis Bergstraße interessant sein. Welches Förderangebot passt, hängt von der geplanten Maßnahme, der antragstellenden Person oder Organisation und den jeweiligen Flächenverhältnissen ab.
Mögliche Vorhaben reichen von Nachpflanzungen und fachgerechten Schnittmaßnahmen über längerfristige Pflegekonzepte bis zur gemeinschaftlichen Ernte und regionalen Obstverwertung. Die Beispiele beschreiben mögliche Anwendungsfälle und keine bereits geplanten Projekte des NABU-Kreisverbands oder seiner Gruppen.
Der NABU-Kreisverband Bergstraße informiert über die veröffentlichten Fördermöglichkeiten, prüft jedoch keine Anträge und übernimmt keine individuelle Förderberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Programm-, Beratungs- und Bewilligungsstellen.