Von März bis September gilt in Deutschland ein striktes Verbot für das Entfernen oder radikale Zurückschneiden von Hecken, Gebüsch und Gehölzen. Diese Regelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) verankert und dient dem Schutz der Tierwelt, insbesondere brütender Vögel. Während dieser Monate dürfen Gehölze nicht radikal zurückgeschnitten oder entfernt werden, da sie wichtige Lebensräume für zahlreiche Tierarten darstellen.
Hintergrund dieser Regelung ist der Artenschutz. Hecken, Sträucher und Bäume bieten Unterschlupf und Brutplätze für viele Vogelarten sowie Rückzugsorte für Insekten, Igel und andere Wildtiere. Eine Entfernung dieser natürlichen Strukturen in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit würde die Tiere erheblich gefährden. Aus diesem Grund ist das sogenannte „Sommerfällverbot“ in Kraft, das keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Gehölzarten oder Standorten macht – es gilt sowohl im städtischen Bereich als auch in der freien Landschaft.
Dennoch sind schonende Pflege- und Formschnitte zulässig, sofern dabei keine Tiere gestört oder Nester zerstört werden. Diese Maßnahmen dienen der Regulierung des Wachstums, dürfen jedoch nicht in die Struktur des Gehölzes eingreifen. Ebenso erlaubt das Gesetz Ausnahmen, wenn behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verkehrssicherheit oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Auch geringfügige Eingriffe im Rahmen zulässiger Bauvorhaben sind möglich, sofern nur wenig Gehölz entfernt werden muss.
Der Schutz der natürlichen Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich an das Gehölzschnitt-Verbot zu halten und auf radikale Rückschnitte während der Schutzzeit zu verzichten. Wer unsicher ist, ob eine Maßnahme zulässig ist, sollte sich vorab bei den zuständigen Umweltbehörden oder Naturschutzverbänden informieren. Sollte es zu Verstößen kommen, können diese ebenfalls den zuständigen Stellen gemeldet werden.
Der Erhalt von Hecken und Gehölzen trägt maßgeblich zum Schutz der Artenvielfalt bei. Daher ist es wichtig, sich der Verantwortung bewusst zu sein, die jeder Einzelne für den Naturschutz trägt. Nur durch gemeinsames Handeln kann sichergestellt werden, dass die heimische Tierwelt auch in Zukunft geeignete Lebensräume findet.
Zusätzliche Informationen und rechtliche Hintergründe:
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, um brütende Vögel nicht zu stören. In der Zeit von 1. März bis 30. September ist jedoch ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ erlaubt.
Allerdings verbietet das Gesetz, Hecken „abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, also knapp über dem Boden zu kappen. Dies gilt ebenso für „lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze“.
Auch das Roden, Zerstören und starke Zurückschneiden von Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft ist in diesem Zeitraum untersagt.
Das sogenannte „Sommerfällverbot“ gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG unterscheidet weder zwischen Thujahecken und sonstigen Hecken noch zwischen Innen- und Außenbereich. Auch in einer Thujahecke in einem Innenhof kann sich ein Vogelnest befinden, weshalb die Regelung uneingeschränkt gilt.
- Innenbereich: Städte, Dörfer, Wohnsiedlungen, private Gärten
- Außenbereich: Freie Landschaft, Felder, Wälder, Parks und andere naturnahe Flächen
Ausnahmen vom Verbot bestehen nur für:
- Behördlich angeordnete Maßnahmen (§ 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG)
- Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht zu einer anderen Zeit oder auf andere Weise durchgeführt werden können und behördlich zugelassen oder angeordnet sind
- Nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in die Natur, beispielsweise geringfügige Beseitigungen im Rahmen von Bauvorhaben
Naturschutz beginnt vor der eigenen Haustür. Wer sich über die aktuellen Vorschriften informieren möchte oder Verstöße melden will, kann sich an die zuständigen Umweltbehörden oder Naturschutzverbände wenden.