Radverkehrsinfrastruktur in Schutzgebieten: Warum Trassenführung, Beleuchtung und Winterdienst nicht getrennt betrachtet werden dürfen

Der Ausbau leistungsfähiger Radverkehrsverbindungen gilt zu Recht als wichtiger Baustein einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung. Raddirektwege sollen Alltagsverkehre verlagern, Emissionen reduzieren und attraktive Alternativen zum motorisierten Individualverkehr schaffen. Auch aus Sicht des Naturschutzes wird diese Zielsetzung grundsätzlich unterstützt. Gerade bei überörtlichen Verbindungen stoßen solche Vorhaben jedoch regelmäßig auf sensible Naturräume. Wo Radinfrastruktur Schutzgebiete berührt oder durchquert, genügt es daher nicht, allein den Verkehrsfluss zu betrachten. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang zusätzliche Wirkfaktoren in den Naturhaushalt eingebracht werden.

Aktuell erhält diese grundsätzliche Fragestellung besondere Relevanz im Zusammenhang mit der geplanten Raddirektverbindung zwischen Zwingenberg, Bensheim und Heppenheim. Nach dem politischen Beschluss der sogenannten Konsenstrasse befindet sich das Vorhaben in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung. In diesem Planungsschritt werden nicht mehr nur Linienverläufe festgelegt, sondern konkrete Ausgestaltungsfragen entschieden, die den künftigen Betrieb der Strecke prägen.

Ein Teilabschnitt der geplanten Trasse führt durch das Naturschutzgebiet Tongrubengelände von Bensheim und Heppenheim, wobei der künftige Betrieb dieses Abschnitts im Rahmen der Raddirektverbindung neu zu bewerten ist. Das Projekt berührt damit einen Raum, der sowohl nach Landesrecht geschützt ist als auch Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Aus Sicht des NABU folgt daraus ein erhöhter fachlicher Prüf- und Abwägungsmaßstab.

Während der prinzipielle Verlauf der Route bereits festgelegt ist, stehen Fragen zur konkreten Ausgestaltung dieses Abschnitts – insbesondere im Hinblick auf Beleuchtung und Winterdienst – noch aus. In dieser Phase entscheidet sich, ob die Raddirektverbindung langfristig mit den naturschutzfachlichen Erhaltungszielen des Gebiets vereinbar ausgestaltet werden kann.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Beleuchtung zu. In der öffentlichen Diskussion wird sie häufig als technische Komfortfrage oder als Beitrag zur Verkehrssicherheit verstanden. Aus naturschutzfachlicher Sicht greift diese Sichtweise zu kurz. Künstliches Licht ist kein neutraler Begleitaspekt von Infrastruktur, sondern ein eigenständiger Wirkfaktor mit weitreichenden ökologischen Folgen. Es verändert natürliche Hell-Dunkel-Rhythmen, wirkt flächig über den eigentlichen Verkehrsraum hinaus und entfaltet seine Wirkung dauerhaft, Nacht für Nacht.

Gerade in Schutzgebieten mit Feuchtflächen, strukturreichen Übergangszonen und hoher Bedeutung für nachtaktive Arten ist Dunkelheit kein zufälliger Zustand, sondern Teil der ökologischen Funktion. Viele Insektenarten reagieren empfindlich auf Lichtquellen, verlieren Orientierung oder sterben durch Erschöpfung. Amphibien meiden beleuchtete Bereiche häufig vollständig, wodurch Wanderbewegungen zwischen Laichgewässern und Landlebensräumen unterbrochen werden können. Fledermäuse wiederum sind auf dunkle Flugkorridore angewiesen; Beleuchtung kann Jagdhabitate entwerten oder lichtscheue Arten verdrängen.

Dabei ist unerheblich, ob es sich um konventionelle oder moderne, energiesparende Beleuchtung handelt. Auch sensorgesteuerte oder abgeschirmte Systeme heben die natürliche Dunkelheit auf und erzeugen eine Störkulisse. Entscheidend ist weniger die technische Ausführung als die grundsätzliche Veränderung der ökologischen Rahmenbedingungen.

Hinzu kommt, dass es für die Beleuchtung von Radwegen keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Weder verkehrsrechtliche Vorschriften noch technische Regelwerke schreiben eine Ausleuchtung des Verkehrsraums vor. Gesetzlich geregelt ist ausschließlich die Beleuchtungspflicht der Fahrräder selbst. Empfehlungen zur Beleuchtung dienen der planerischen Orientierung, ersetzen jedoch nicht die naturschutzrechtliche Abwägung. Aus Sicht des NABU sind in Schutzgebieten daher nur solche Maßnahmen vertretbar, die für den vorgesehenen Zweck zwingend erforderlich sind und den Schutzzielen nicht widersprechen. Komfort- oder Nutzungsaspekte erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Naturschutzfachlicher Hinweis

Künstliche Beleuchtung im Naturschutzgebiet

Fachliche Einordnung

Künstliche Beleuchtung stellt im Außenbereich einen eigenständigen Umweltfaktor dar. Sie verändert natürliche Hell-Dunkel-Rhythmen dauerhaft und wirkt über den eigentlichen Verkehrsraum hinaus in angrenzende Lebensräume.

Nachgewiesene Wirkungen

Insekten werden von Lichtquellen angezogen, verlieren ihre Orientierung und sterben häufig durch Erschöpfung. Dies führt lokal zu erheblichen Individuenverlusten und entzieht Vögeln, Amphibien und Fledermäusen eine zentrale Nahrungsgrundlage.

Amphibien meiden beleuchtete Bereiche oft vollständig, wodurch Wanderbewegungen zwischen Laichgewässern und Landlebensräumen unterbrochen werden können. Viele Fledermausarten sind lichtscheu; Beleuchtung kann Flugrouten zerschneiden und Jagdhabitate entwerten.

Diese Effekte treten unabhängig von der eingesetzten Technik auf. Auch moderne, energiesparende oder sensorgesteuerte Beleuchtung hebt die natürliche Dunkelheit auf und stellt aus naturschutzfachlicher Sicht einen dauerhaft wirksamen Eingriff dar.

Neben der Beleuchtung rückt im weiteren Planungsverlauf auch der Winterdienst zunehmend in den Fokus fachlicher Betrachtungen. Insbesondere der Einsatz von Streusalz wird häufig als betriebliche Selbstverständlichkeit behandelt. In naturnahen und grundwassernahen Bereichen ist er jedoch mit erheblichen ökologischen Risiken verbunden. Streusalz verbleibt nicht auf der Verkehrsfläche, sondern wird mit Schmelz- und Niederschlagswasser in angrenzende Böden, Gräben und Stillgewässer eingetragen. Dort verändert es die chemischen Eigenschaften des Bodens und des Bodenwassers, beeinträchtigt Bodenorganismen und wirkt sich nachteilig auf empfindliche Pflanzenarten aus.

Diese Problematik ist besonders relevant in Stromtälern und Auenlandschaften. Das Naturschutzgebiet Tongrubengelände von Bensheim und Heppenheim ist durch ehemalige Tonabbauteiche, Feuchtflächen und extensiv geprägte Offenlandbereiche gekennzeichnet und weist einen engen funktionalen Zusammenhang zwischen Boden, Grundwasser und Stillgewässern auf. In solchen Systemen können salzhaltige Einträge nicht isoliert bleiben, sondern werden im Naturhaushalt verteilt und wirken über den unmittelbaren Eintragsort hinaus.

Stromtalwiesen und feuchte Offenlandbereiche zählen zu den artenreichsten Wiesentypen Mitteleuropas. Sie sind an wechselnde Wasserstände und vergleichsweise nährstoffarme Bedingungen angepasst. Salz stellt in diesen Lebensräumen einen fremden chemischen Stressfaktor dar, der die Konkurrenzverhältnisse zwischen Pflanzenarten verändert. Langfristig kann dies zur Verdrängung spezialisierter, empfindlicher Arten und zu einer Vereinheitlichung der Vegetation führen. Die Auswirkungen beschränken sich dabei nicht auf die Wintermonate. Salz wird im Boden nur langsam abgebaut, kann sich über Jahre anreichern und bei Hochwasserereignissen zusätzlich in der Fläche verteilt werden.

Naturschutzfachlicher Hinweis

Streusalz und Winterdienst in Auen- und Stromtalbereichen

Fachliche Einordnung

Der Einsatz von Streusalz im Winterdienst stellt in naturnahen und grundwassernahen Landschaften einen relevanten Belastungsfaktor dar. Streusalz verbleibt nicht auf der Verkehrsfläche, sondern wird mit Schmelz- und Niederschlagswasser in angrenzende Böden, Gräben und Stillgewässer eingetragen.

Wirkungen auf Boden und Vegetation

Erhöhte Salzgehalte verändern die chemischen Eigenschaften von Boden und Bodenwasser. Bodenorganismen werden geschädigt, und viele typische Pflanzenarten von Feucht- und Stromtalwiesen reagieren empfindlich auf bereits geringe Salzkonzentrationen.

Dies verändert die Konkurrenzverhältnisse zwischen Pflanzenarten und kann langfristig zur Verdrängung spezialisierter, empfindlicher Arten sowie zu einer Vereinheitlichung der Vegetation führen.

Langfristige Effekte

Salz wird im Boden nur langsam abgebaut und kann sich über Jahre anreichern. In Auen- und Stromtalbereichen wird eingetragenes Salz bei Hochwasserereignissen zusätzlich in der Fläche verteilt und wirkt damit weit über den Eintragsort hinaus.

Auch beim Winterdienst gilt daher: Ein bestehender Weg begründet keinen Bestandsschutz gegenüber neuen Belastungen. Der Übergang von einem bislang vergleichsweise extensiv genutzten, in seiner Wirkung begrenzten Zustand zu einem intensiv betriebenen, ganzjährig unterhaltenen Verkehrsweg stellt eine qualitative Nutzungsänderung dar, die naturschutzfachlich eigenständig zu bewerten ist – insbesondere in einem europaweit geschützten Gebiet wie dem Tongrubengelände.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ergibt sich daraus ein klarer Grundsatz: Radverkehrsförderung und Naturschutz schließen sich nicht aus, erfordern jedoch eine differenzierte Planung. Wo Schutzgebiete berührt werden, müssen Trassenführung, Beleuchtung und Winterdienst als zusammenhängendes Wirkgefüge betrachtet werden. Einzelne Maßnahmen isoliert zu bewerten, greift zu kurz.

Eine zukunftsfähige Radinfrastruktur zeichnet sich nicht durch maximale technische Ausstattung aus, sondern durch Anpassung an den jeweiligen Raum. In sensiblen Naturräumen bedeutet dies, Dunkelheit als Schutzgut zu akzeptieren, auf unnötige Zusatzbelastungen zu verzichten und den Betrieb auf das erforderliche Maß zu beschränken. Sicherheit entsteht nicht allein durch Licht und Salz, sondern auch durch angepasste Nutzung, klare Prioritäten und den respektvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

Titelbild: Radweg im NSG | KI